Updates zum MTA-Reformgesetz

4. November 2022, Mannheim & virtuell

Vortrag zum Herunterladen

Aufzeichnung

Die Aufzeichnung des Vortrags stellen wir Ihnen über die Roche Diagnostics Academy (RDA), eingebettet in unserer DiaLog-Plattform, zur Verfügung.

Sie haben bereits einen DiaLog-Zugang und sind RDA-Nutzer? Dann können Sie den Vortrag ab sofort unter dem aufgeführten Link aufrufen und anschauen. Wir bitten Sie zu beachten, dass die Aufzeichnung nur zu Ihrer persönlichen Verwendung freigegeben ist und nicht an Dritte weitergegeben werden darf.

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Wir freuen uns, Sie bald im DiaLog zu begrüßen und Ihnen dort den Vortrag zu präsentieren.

Im letzten Jahr wurde das Gesetz über die MTA-Berufe reformiert. Es wurden Änderungen in der Berufsbezeichnung, den Beschreibungen der Vorbehaltsaufgaben, der Ausbildung etc. vorgenommen. Auf die medizinischen Laboratorien als Ausbildungsstätten kommen einige Herausforderungen zu. Das neue Gesetz tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Aus diesem Grund konnten Sie sich am 04. November 2022 im Rahmen einer hybriden Veranstaltung über die bevorstehenden Änderungen informieren und über die Auswirkungen diskutieren. Prof. Dr. Marco Kachler, LL.M., Biomedizinischer Analytiker und Medizinjurist, Studiengangsleitung Biomedizinische Analytik, FH Kärnten, Präsident des DIW-MTA Berlin hat in seinem Vortrag das neue MT-Berufe-Gesetz ausführlich erläutert. Untenstehend finden Sie seine Präsentation als PDF, die Information, wie Sie an die Aufzeichnung kommen sowie alle Fragen, die über slido eingereicht wurden, schriftlich beantwortet (FAQ).

Da im Rahmen des MTA-Reformgesetzes eine Kommunikation der Entscheider in Ihrem Unternehmen in Kombination mit der Krankenkasse dringend erforderlich ist, hatten wir am 14. November 2022 zusätzlich für die Laborleitungen, Personalverantwortlichen, Geschäftsführung, Controller etc. eine virtuelle Veranstaltung zu diesem Thema. Informationen hierzu finden Sie

hier.

Ja, nach §6 MTBG dürfen Personen mit abgeschlossener sonstiger medizinischer Ausbildung unter Aufsicht und Verantwortung einer qualifizierten Person mit Hochschulabschluss (z.B. Laborarzt, Klinischer Chemiker) tätig werden.

Nein, wenn diese Tätigkeit nicht Gegenstand ihrer Ausbildung und Prüfung war (auch nicht unter Aufsicht und Verantwortung des Laborarztes, da BTA keine sonstige medizinische Ausbildung ist) -- siehe SK5-Beschluss der DAkkS

Der Gesetzgeber hat lediglich vorgeschrieben, dass PA über eine mind. 300 Stunden umfassende berufspädagogische Qualifizierung verfügen muss. Der PA ist daher gesetzlich geregelt, die Ausbildungsbestimmungen obliegen den Bundesländern. Wenn diese entsprechende Weiterbildungsordnungen erlassen, kann dies zu einer staatlichen Anerkennung führen. Ein Mangel an WB-Ordnugen führt jedoch nicht zu dem Ergebnis, keine PA zu benötigen, in Ermangelung von WB-Ordnungen könnte der freie Markt entsprechende "ungeregelte" Weiterbildungen anbieten.

Anreize müssen die Dienstgeber/Vorgesetze geben. Der Weiterbildungsmarkt wird entsprechend der Nachfrage Angebote zur Verfügung halten. Klare Aufgabe der Träger. Der DG kann ja alle Anreizsysteme ausschöpfen, die ihm zur Verfügung stehen.

Ist gesetzlich nicht geregelt, also nicht verboten, muss mit der zuständigen Behörde ggf. abgeklärt werden.

Ja

Können belegt werden, sofern im Bundesland durch entsprechende konkretisierende Verordnungen keine anderslautenden Bestimmungen getroffen werden. Bitte in Ihrem BL nachschauen (Schule fragen). Persönliche Anmerkung: ist nicht zu erwarten, eine Synergie ist sicher die beste Möglichkeit, Mangel zu vermeiden.

Wenn man kein Interesse an Ausbildung hat, dazu gehört auch mal die Vermittlung theoretischer Inhalte, sollte man besser nicht PA sein - wer kein Blut sehen kann, wird auch nicht Notarzt.

Ja, keine Vorbehaltsaufgabe

Gemäß §5 (1) Z1 MTBG besteht die Vorbehaltsaufgabe darin, die biomedizinischen Analyseprozesse mittels biologischer, chemischer sowie physikalischer Methoden und Verfahren einschließlich Plausibilitätskontrolle, Validierung und Qualitätssicherung durchzuführen. Die MTAPrV führt dazu aus: Kompetenzbereich I 1 j) "erkennen und beurteilen im Analyseprozess potenzielle Stör- und Einflussgrößen, bewerten die fach-, methoden- und verfahrensspezifische Qualitätskontrolle des Untersuchungsverfahrens, plausibilisieren das Messergebnis, erkennen mögliche Fehlerursachen und leiten bei Bedarf notwendige Korrekturmaßnahmen ein, führen eine Longitudinal- und Transversalbeurteilung (technische und biomedizinische Validation) durch und geben den Laborbericht frei"; Kompetenzbereich I 1 k) interpretieren die Ergebnisse der Laboranalyse nach Regelwerken, entscheiden regelgeleitet über die weiterführende Analytik (Stufenanalytik, Stufendiagnostik) - §5 (1) Z1 MTAG in Verbindung mit §1 MTAPrV führt zu dem Ergebnis, das die Validation (meint technische und biomedizinische Validation) eine vorbehaltene Aufgabe ist und den Kompetenzerwerb hierzu definiert.

Noch nicht, muss die Praxis erst tun, d.h. Fachgesellschaft, Industrie, Anwender, nutzen Sie im Moment ihre Definitionsmacht, um Erfahrung zu sammeln.

Bisher leider nicht, ich arbeite bereits an einem Konzept.

siehe Frage 11

Juristisch einzig mögliche Antwort: sie entsprechend ihrer Kompetenz einsetzen.

Wenn Sie bereits Aufgaben einer PA in Praxis übernehmen, können Sie die Ausnahmeregelungen für sich in Anspruch nehmen, bitte konkret mit Ihrer Schule besprechen.

Ja, gesetzlich verpflichtend, auch kein Schulgeld mehr.

siehe Frage 1, im Nachtdienst auch nur dann, wenn Aufsicht und Verantwortung gegeben sind, telefonische Erreichbarkeit des Aufsichtsführenden wäre unzureichend --> siehe Urteil des LAG BW

Alle Tätigkeiten für die sie kompetent sind (die Kompetenz wird durch Studium und Fort- und Weiterbildung erreicht).

Sollte passen, wenn molekulargenetische Kompetenz der BTA vorliegt.

Verstehe leider die Frage nicht, Blutentnahme ist an MT delegationsfähig, ist ja nun eindeutig geregelt, ob die Tätigkeit an MT delegiert wird, muss die zuständige ärztliche Person entscheiden.

Ja, werden sie, siehe Frage 16, vom Träger der praktischen Ausbildung.

Durch den Dienstgeber bei seiner Personalauswahl.

Nur, sofern die Ausnahmeregelungen greifen - die Bennung bedarf jedenfalls der behördlichen Bestätigung.

Ja

Ist das Ergebnis der Diskussion der Fachkolleg:innen in der Lehrplankommission.

Ja, weil Pflichtpraktikum, PA ist nur für das interprofessionelle Praktikum nicht erforderlich.

Das ist doch schon ein gewalter Benefit in Zeiten des absoluten Personalmangels, ist auch eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.

Wenn Sie damit meinen, gegen den "Willen" der troffenen Person --> arbeitsrechtliche Beurteilung erforderlich - Sinn macht das vermutlich nicht, wenn jemand keinen Bock auf die Aufgabe hat, wird es sie nicht gut machen.

Ist im Rahmen der Grundausbildung Gegenstand, natürlich nicht mit dem Anspruch, dass man es danach alleine könnte - die Zusammenhänge und Bedeutung sollen schon vermiuttelt werden --> siehe Mustercurriculum.

Nein, bitte auf keinen Fall, die Behörden haben dafür keine Valenzen, Ihre "alte" Urkunde gilt im Sinne der neuen Berufsbezeichnung fort.

Nein

Natürlich nicht

Ein PA muss an dem Ort sein, wo die Ausbildung passiert, d.h. die "Konzern-PA" müsste dann jedenfalls zum Azubi ins Labor, siehe Frage 5

Müssen sie gar nicht, sie können davon Gebrauch machen, wenn es keine Länderregel gibt, sind zumindest die gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen.

Theoretisch denkbar, halte ich jedoch in Praxis für schwierig, wenn ich in ein "fremdes" Labor soll und dort auch noch anleiten soll (muss ja die Prozesse im fremden Labor selbst beherrschen). Dafür jemanden zu motivieren, braucht aber viel Motivase - juristische Antwort: nicht verboten.

Rahmenlehrplan und Mustercurriculum dienen seitens der LP-Kommission als Empfehlung, jede Schule muss entsprechend ihrer Rahmenbedingungen sowieso ein eigenes Curriculum erstellen (§24 MTBG) - Rechtsverbindlichkeit können nur die Bundesländer verordnen, weder der DVTA noch das DIW-MTA.

Ja, unbedingt, ist ja eine Kernkompetenz.

Der histotechnische Grundkompetenzerwerb erfolgt in den ersten Curricularen Einheiten und ist "organunabhängig" ---> bitte sich Rahmenlehrplan bzw. Mustercurriculum mal durchsehen.

Bitte die Ausbildungszeit der Azubis im Ausbildungsjahr (z.B. Okt-Okt) berechnen, davon 10-15% dieser Zeit ist für die Anleitung durch PA vorzusehen, zzgl. Zeiten (15%) für Vor-/Nachbereitungen, Besprechungen, Prüfungen etc. (die Zeiten sind dann gesamthaft im Stellenplan auszuweisen).

  • 1) Dürfen Arzthelfer:innen, die langjährig im Labor schon arbeiten (20 Jahre), noch unter Aufsicht im Labor weiter arbeiten?
  • 2) Dürfen BTAs/CTAs immunhämatologische Tätigkeiten (Blutgruppe/Kreuzprobe) durchführen, wenn ein Laborarzt den Kopf dafür hinhält?
  • 3) Wird der/die Praxisanleiter:in staatlich anerkannt, also mit staatlicher Abschlussbezeichnung? Und wie wird er/sie in der Pflege auf das Niveau 6 im DQR eingestuft?
  • 4) (nach Umfrage) Befürchtung: Es gibt zu wenige PAs, weil "Stand Heute" zu wenig Anreize bestehen, den Kurs überhaupt zu belegen. Wie macht man es schmackhafter?
  • 5) Könnte EINE PA von einem Labor Verbund mehrere Laborstandorte betreuen?
  • 6) Können interprofessionelle Praktika auch in verschiedenen Abteilungen des eigenen Instituts erfolgen? (IT, Postanalytik, Order Entry, Außendienst etc.)
  • 7) An unserem Hause werden PA für die Pflege ausgebildet. Ist diese Ausbildung für MTA identisch oder ist die PA Ausbildung, die beim DIW angeboten wird, nötig?
  • 8) Kolleg:innen möchten nicht Theorie beibringen - "Wenn ich lehren wollen würde, wäre ich Lehr-MTA geworden". Ist das Lehren dann jetzt Pflicht?
  • 9) Wir haben teilweise ungelernte Angestellte in der Probenannahme. Dürfen diese weiterhin in der Präanalytik tätig sein?
  • 10) Sie wollten über die Änderung in der Validation sprechen.
  • 11) Wie ist einfach zu handhabende Analysen definiert?
  • 12) Gibt es die Möglichkeit, BTAs nachzuschulen?
  • 13) Einfach zu handhabende Laboranalysen: Bedeutet dies, dass man neben BZ auch BGA misst, da man dafür am Gerät z.B. nur 2-3 Knopfdrücke vornehmen muss und dies daher einfach ist?
  • 14) Was passiert mit BTAs, CTAs usw., die bereits in den Laboren angestellt sind?
  • 15) D.h. wir sind Praxis Labor der MTA Schule und müssen 200/300 Std. Weiterbildung zur PA nicht nachweisen, sondern könnnen die PA ohne Nachweis benennen?
  • 16) Wird die Ausbildung jetzt vergütet?
  • 17) MFA dürfen unter Aufsicht eines Laborarztes arbeiten. Muss er dann tatsächlich anwesend sein? Oder darf die MFA auch allein im Nachtdienst arbeiten?
  • 18) Welche Tätigkeiten dürfen Biolog:innen im Labor ausüben?
  • 19) Dürfen BTAs Humangenetische Untersuchungen eigenständig durchführen?
  • 20) Wie wird im Gesetz mit peripheren bzw. delegierten Tätigkeiten umgegangen, z.B. Blutentnahme auf den Stationen etc.?
  • 21) Werden die angehenden MT während der Ausbildung vergütet und wenn ja, von wem?
  • 22) Wie wird die fachliche Qualität des PA sicher gestellt?
  • 23) Darf ich PA benennen, die keine Weiterbildung hierzu haben?
  • 24) Kann die praktische Ausbildung über Kooperationsverträge geregelt und refinanziert werden? Schule ist an Krankenhaus angegliedert.
  • 25) Wie kommen die Gesamtunterrichtsstunden pro AB Jahr (1600/1520/1380) zustande?
  • 26) Ist Praxisanleitung für das Orientierungspraktikum notwendig?
  • 27) Welchen Mehrwert hat man als Ausbildungslabor außer "das Heranziehen" des künftigen Personals?
  • 28) Ist es möglich, einen PA abzuordnen?
  • 29) Abrechnungstechnische Lehrinhalte (Kenntnisse GOÄ/EBM) sind ebenfalls berücksichtigt? Hier besteht ein besonderes Defizit im MT-Bereich!
  • 30) Muss man dann für die neue Bezeichnung einen neuen Examensbrief anfordern?
  • 31) Ist Praxisanleitung für das interprofessionelle Praktikum notwendig?
  • 32) Muss man unbedingt einen Praxisanleiter haben, wenn man keine Praktikanten nimmt?
  • 33) Muss eine Außenstelle einen Praxisanleiter haben, wenn am Konzern mehrere PA beschäftigt sind?
  • 34) Wann müssen die Länder ihre Lehrpläne vorlegen?
  • 35) Kann ein PA einem Kooperationspartner vom Träger für die PA-Zeiten "zur Verfügung" gestellt werden?
  • 36) Dürfen die Curriculum-Module frei verschoben werden oder gibt es Vorgaben zum Zeitrahmen?
  • 37) Darf MT in Ausbildung immunhämatologisch arbeiten?
  • 38) Gibt es konkrete Vorstellungen, wie man in der Histologie nach Organsystemen ausbilden soll? So arbeiten wir nicht in der Routine, weil das nicht aufgeht.
  • 39) 15 % für die AzuBi - wie viel ist für den PA zu veranschlagen?

FAQ

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